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Aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus

  • Aktuell2021

Aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus

Stand 31. Mai 2021

Aktuell gilt in Bayern die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV).

Sportschießen unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Im Innenbereich richtet sich die Personenobergrenze nach dem 1,5 Meter Mindestabstand:

Die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten verschiedene Öffnungsschritte zulassen. Die Öffnungsschritte erfolgen dabei nicht automatisch bei bestimmten Inzidenzen – ausschlaggebend ist vielmehr die Initiative der örtlichen Kreisverwaltungsbehörde: Diese muss für weitere Öffnungen, wie etwa dem Sportschießen im Innenbereich bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 bzw. 50, auf das bayerische Gesundheitsministerium für den jeweiligen Landkreis zugehen.

Bitte informieren Sie sich jeweils bei Ihrer örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (insbes. Gesundheitsamt am örtlichen Landratsamt bzw. Internetseite des Landratsamtes)!

 

Hier die inzidenzabhängigen Voraussetzungen:

  • Unter 100:
    • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 kann der kontaktfreie Sport im Innenbereich (hier Sportschießen) inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten zugelassen werden. Auch kann die Sportausübung unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen zugelassen werden.
    • Beides unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen (ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder ein PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis). Die Testnachweispflicht entfällt, wenn sich zur gemeinsamen kontaktfreien Sportausübung unter freiem Himmel nur Personen aus maximal zwei Hausständen (max. fünf Personen) oder Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren treffen.
    • Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt. 
    • Zuschauer können bei Sportveranstaltungen im Freien zugelassen werden. Voraussetzungen sind: maximal 250 Zuschauer, feste Sitzplätze, Zuschauerinnen und Zuschauer müssen über einen Testnachweis verfügen (gilt nicht für geimpfte/genesene Personen). Hierzu können verschiedene Testmethoden in Anwendung kommen: ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. 
  • Unter 50:
    • Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 kann zusätzlich der kontaktfreie Sport im Innenbereich (hier Sportschießen) inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten zugelassen werden. Auch kann die Sportausübung unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen zugelassen werden.
    • Beides ohne Testnachweispflicht aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
    • Geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
    • Zuschauer können bei Sportveranstaltungen im Freien zugelassen werden. Voraussetzungen sind: maximal 250 Zuschauer und feste Sitzplätze. Die Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
  • Es wird im Innenbereich grundsätzlich empfohlen, dass bezogen auf die Fläche des Raums in dem der Sport ausgeübt wird, je eine Person pro 20 Quadratmetern zugelassen wird.
    • Diese Regel hat lediglich empfehlenden Charakter. Verbindlich und damit ausschlaggebend ist der jederzeit einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Meter von Person zu Person. Hiernach richtet sich die standortspezifisch festzulegende Personenobergrenze.
    • Die Einzelfrage, ob bei der eigentlichen Sportausübung, d.h. beim Schießvorgang am Schießstand, der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten werden kann, konnten wir direkt mit dem bayerischen Innenministerium klären: Gegen die Unterschreitung des Mindestabstandes am Schießstand (reiner Schießbetrieb) bestehen grundsätzlich keine Einwände und eine sog. Hygienewand ist hierfür keine Voraussetzung.  D.h., dass alle Einzelschießstände – unter Einhaltung der sonstigen Infektionsschutz- und Hygieneauflagen – in Betrieb genommen werden können.

Hygienekonzept erforderlich

Für den Schießbetrieb im Rahmen der oben benannten, weiteren Öffnungsschritte sind die Betreiber der Sportstätte bzw. die Veranstalter verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erarbeiten. Dieses muss standort- und sportartspezifisch unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen erstellt werden. Es ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Der BSSB stellt seinen Mitgliedsvereinen ein speziell auf das Sportschießen ausgerichtetes Musterhygienekonzept zur Verfügung, das die Mindestanforderungen des staatlichen Rahmenhygienekonzepts Sport für das Sportschießen umsetzt. Dieses Musterhygienekonzept muss weiter an die Begebenheiten vor Ort – standortspezifisch – angepasst werden: BSSB-Musterhygienekonzept Sportbetrieb – Stand 26-05-2021.

Außerhalb der benannten, weiteren Öffnungsschritte gelten die generellen Infektionsschutzmaßnahmen nach der 12. BayIfSMV:

  • Inzidenz über 100:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird: kontaktfreie Sportausübung (hier Sportschießen) allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands; für Kinder unter 14 Jahren ist ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
  • Inzidenz zwischen 50 und 100:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt: kontaktfreie Sportausübung (hier Sportschießen)mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  • Inzidenz unter 50:
    In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird: kontaktfreie Sportausübung (hier Sportschießen) in Gruppen von bis zu 10 Personenoder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren.
  • Der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten ist nur unter freiem Himmelund nur für die genannten Zwecke zulässig.
  • In § 1a Abs. 3 der 12. BayIfSMV heißt es, dass geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung findet auch auf die Sportbestimmungen in § 10 der Verordnung Anwendung. h., dass die Anzahl der geimpften und genesenen Personen bei der Ausübung des Sports nicht mehr begrenzt istund sich die Regelungen in § 10 lediglich auf die noch nicht geimpften bzw. nicht genesenen Personen bezieht. Geimpfte und genesene Personen bleiben hiernach bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Teilnehmenden außer Betracht. So kann z.B. ein Bogenschießen mit 20 Personen im Freien stattfinden, soweit diese geimpft und/oder genesen sind und die übrigen Hygienevorschriften (z.B. Maske und Abstand) eingehalten werden.
  • Bitte beachten Sie, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 bzw. unter 50 weitere Öffnungen (insbesondere für den Innenbereich von Sportstätten) möglich sind (s.o.).

Das bayerische Innenministerium gibt weitere Details bekannt:

  • Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen (d.h. auch unsere teilgedeckten/halboffenen Schießstände), die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können Freiluftsportanlagen gleichgestellt werden. Deren Betrieb und Nutzung sind somit zulässig.
  • Bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde Umkleiden, Duschen und sonstige Gemeinschaftsräume unter Beachtung der Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts Sport (veröffentlicht am 21. Mai) zulassen.
  • Minderjährige Sportlerinnen und Sportler können zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternrecht) beim Sportbetrieb von ihren Erziehungsberechtigten begleitet werden. Dabei sind Ansammlungen mehrerer Erziehungsberechtigter in jedem Fall zu vermeiden; der Mindestabstand ist zudem einzuhalten.
  • Trainer/Übungsleiter: Sofern der Trainer/Übungsleiter selbst nicht wie die anderen Sportlerinnen und Sportler an der Sportausübung teilnimmt (bspw. im Sinne eines „Spielertrainers“) und sich insoweit auf die „Anleitung“ beschränkt, zählt er nicht zur Gruppe – muss also insofern auch nicht bei der Einhaltung der jeweils geltenden Gruppen-Höchstgrenze einberechnet werden.
  • Wettkampf: Eine Unterscheidung zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb ist nicht vorgesehen. Die aktuellen Regelungen beziehen sich lediglich allgemein auf die Sportausübung.
  • Die gleichzeitige Sportausübung von mehreren Gruppen auf einer Sportstätte ist dann möglich, wenn die jeweilige Sportstätte räumlich und funktional klar voneinander abgetrennte Sportflächen aufweist. Das heißt, es genügt gerade nicht, lediglich den Mindestabstand einzuhalten – sondern die Gruppen müssen räumlich durch bauliche Einrichtungen bzw. großen Abstand klar voneinander getrennt sein.

Impfpriorisierung für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit möglich:

  • Ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit fallen unter die dritte Impfpriorität. Die in der Jugendarbeit unseres Sportschießens engagierten Ehrenamtlichen zählen zu dieser Kategorie und können sich daher priorisiert impfen lassen.
  • Erforderlich ist eine Registrierung unter impfzentren.bayern. Unter dem Reiter „Ich arbeite in einer Schule oder Kindergarten“ den Haken bei „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ setzen.
  • Um bestätigen zu können, dass die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in der Jugendarbeit tätig sind, wird eine Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Impfzentrum oder Hausarzt benötigt. Hierzu stellt der BSSB seinen Mitgliedsvereinen bzw. Untergliederungen eine Mustervorlage zur Verfügung, die hier heruntergeladen werden kann: BSSB-Musterschreiben - Bestätigung Impfpriorisierung.
  • Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Frage der jeweiligen, persönlichen Impfpriorität letztlich beim zuständigen Arzt bzw. beim zuständigen Impfzentrum liegt: Die Information, dass die in der Jugendarbeit unseres Sportschießens engagierten Ehrenamtlichen zur dritten Impfpriorität zählen, wird seitens der örtlichen Gesundheitsbehörden unterschiedlich eingestuft und gehandhabt. Die jeweiligen Verfahren können sich also von Landkreis zu Landkreis unterscheiden. Letztlich ausschlaggebend ist die diesbezügliche Einstufung durch den zuständigen Arzt bzw. das Impfzentrum.

Weitere Infektionsschutzmaßnahmen:

Sportschießen für Berufs- und Leistungssportler (Bundes- und Landeskader) möglich

  • Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter gesonderten Voraussetzungen und Auflagen zulässig. Die Anwesenheit von Zuschauern bleibt hierbei ausgeschlossen. Auch sind die gesonderten Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz und zur nächtlichen Ausgangssperre zu beachten. Der betroffene Leistungssportler möge sich in diesen Fällen an seinen Kadertrainer wenden.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden müssen bzw. können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Beim Böllern gelten die Sportregeln

  • Das Böllerschießen ist dem Sportschießen gleichgestellt.
  • D.h. dass auch beim Böllern gilt: Die Ausübung ist derzeit nur unter den benannten Auflagen und Personenobergrenzen erlaubt.
  • Die Kreisverwaltungsbehörden können hiervon – je nach Sieben-Tage-Inzidenz – abweichende Regelungen treffen. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Aus- und Fortbildung

  • Seit dem 15. März 2021 ist unser Lehrgangsbetrieb unter folgenden Bedingungen wieder in Präsenzform zulässig.
  • Voraussetzungen:
    • Zwischen allen Beteiligten ist ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt.
    • Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
    • Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein entsprechendes Muster finden Sie hier:
    • In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, sind unsere Lehrangebote in Präsenzform untersagt.

Vereinsveranstaltungen und Gastrobetrieb

  • Grundsätzlich gilt: Treffen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden Kontaktbeschränkungen erlaubt.
  • Veranstaltungen und Versammlungen sind landesweit noch nicht möglich. Das bedeutet, dass derzeit weder Vereinssitzungen noch anderweitige Zusammenkünfte – etwa im Schützenstüberl – erfolgen können.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Auch Gastronomiebetriebe jeder Art bleiben derzeit mit Ausnahme von Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie von Sonderregeln für die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort in besonderen Fällen untersagt. Dies gilt auch für den Gastronomiebetrieb in unseren Schützenhäusern. 
  • Weitere Öffnungsschritte sind seit dem 26. April 2021 möglich:
    • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen: die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich;
    • Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Öffnung der Außengastronomie nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, zulassen.

 Eigenleistung am Schießstand

  • Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind – wenn die Arbeiten unaufschiebbar und zwingend notwendig sind – auch weiterhin nur sehr eingeschränkt möglich.
  • So müssen die allgemeinen Infektionsschutz- und Hygieneregeln eingehalten werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die geltenden Personenobergrenzen eingehalten werden, die sich nach der jeweiligen Sieben-Tage-Inzidenz richten. Arbeitsgruppen sind entsprechend nur gestattet
    • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen eines Hausstands und einer weiteren Person,
    • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
    • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
    • Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
    • In § 1a Abs. 3 der 12. BayIfSMV heißt es, dass geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung findet auch hier Anwendung. Geimpfte und genesene Personen bleiben hiernach bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Teilnehmenden pro Arbeitsgruppe außer Betracht.
    • Die Sonderregeln zu den verschiedenen Stufen der Sieben-Tage-Inzidenz und die Regeln zur nächtlichen Ausgangssperre sind zu beachten. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem örtlichen Landratsamt bzw. bei Ihrer kreisfreien Stadt!

Hilfsprogramme zur Abfederung der pandemiebedingten Wirtschaftsschäden:

Überbrückungshilfe Corona

  • Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Bundesprogramm mit einem Programmvolumen von maximal 24,6 Milliarden Euro.
  • Die Überbrückungshilfe umfasst verschiedene Phasen:
    • Die erste Phase betrifft die Fördermonate Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Eine rückwirkende Antragstellung oder Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich.
    • Der Bund hat mittlerweile die Verlängerung der Überbrückungshilfe beschlossen. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.
    • Die dritte Phase (Überbrückungshilfe III) umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase können bis 31. August 2021 gestellt werden. Die Phase III bietet sich in besonderer Weise für unsere Schützenvereine an:
      • Hier können gemeinnützige Unternehmen in ihrer Arbeitgeberfunktion auch Ehrenamtliche berücksichtigen. D.h., dass gemeinnützige Schützenvereine auch ohne Angestellten einen Förderantrag für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 stellen können.
      • Der hierzu zwingend geforderte Steuerberater kann zur Antragstellung in diesem Fall auch dann tätig werden, wenn der antragstellende Verein keinen hauptamtlichen Beschäftigten hat. Die Kosten für prüfende Dritte (Steuerberater etc.), die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III anfallen, sind zudem bis zu 90 Prozent förderfähig.
      • Diese erleichternde Anpassung der Antragsberechtigung ist bei der „November- bzw. Dezemberhilfe“ des Bundes (s. unten) bislang leider nicht erfolgt.
  • Speziell zur Überbrückungshilfe Phase III hier einige ergänzende, stark geraffte Kurzinformationen nach Auszügen aus der diesbezüglichen Internet-Veröffentlichung des bayerischen Wirtschaftsministeriums:
    • Die Antragsteller müssen im beantragten Fördermonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Kleine und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Millionen Euro nicht übersteigt) können wahlweise als Vergleichs­größe im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monat­lichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
    • Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
      • 100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
      • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
      • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent
      • jeweils im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019.
      • Kleine und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt) können wahlweise als Vergleichs­größe im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monat­lichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
      • Die Förderhöchstgrenze beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat.
      • Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent im betreffenden Monat erfolgt keine Erstattung. Zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
    • Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungs­stelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat. Die Abschlagszahlungen werden seit Februar ausgezahlt.
    • Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
    • Anträge:
      • Anträge können ausschließlich über die bundeseinheitliche Antragsplattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
      • Die elektronische Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt).
      • Anträge für die Überbrückungshilfe III können seit 10. Februar 2021 gestellt werden.
      • Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
  • Weitere Informationen finden Sie hier.


Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („November- und Dezemberhilfe")

  • Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Ein­richtungen gewährte der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“), um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.
    • Die Antragsfrist für die November- bzw. Dezemberhilfe endete am 30. April 2021.
    • Änderungsanträge können noch bis 30. Juni 2021 gestellt werden. Die Änderung der Kontoverbindung ist bis 31. Juli 2021 möglich.
    • Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Zur Frage, ob auch unsere Schützenvereine, die keinen Angestellten haben, antragsberechtigt sind, hat sich der BSSB direkt an das Bundeswirtschaftsministerium u.a. mit der Bitte um eine entsprechende Anpassung des Antragsformulars gewandt. Parallel haben wir den Deutschen Schützenbund (DSB) gebeten, in Rücksprache mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) bei den zuständigen Stellen auf eine praktikable Lösung für unsere Schützenvereine zu drängen. Eine Klärung konnte bis zum Ende der Antragsfrist nicht erzielt werden.

Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege

  • Mit dem Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege (einschließlich Faschingsvereine) will die Bayerische Staatsregierung gewährleisten, dass das gesellschaftlich-kulturelle Wirken dieser Vereine auch in Zukunft gesichert ist und Traditionen und Bräuche in Bayern erhalten bleiben. Dazu gewährt der Freistaat Bayern einen einmaligen Ausgleich entstandener Nachteile in Höhe von 50 % der coronabedingten Nettoeinnahmeausfälle aus Veranstaltungen, Festen und vergleichbaren Aktivitäten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 bis zu 2 000 Euro pro Verein.
  • Anträge auf Unterstützung müssen bis spätestens 30. Juni 2021 beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingereicht werden.
  • Auf Anfrage des BSSB teilt das Bayerische Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat mit, dass Schützenvereine, deren satzungsmäßiger Hauptzweck in der Pflege von Schützenbrauchtum liegt, im Rahmen des Hilfsprogramms antragsberechtigt sind, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind: Alles Nähere hierzu finden Sie hier.
  • Schützenvereine mit dem Schwerpunkt Sport können über dieses Programm leider nicht gefördert werden.
  • Vermeidung von Doppelförderungen: Soweit antragsberechtigte Schützenvereine auch Hilfen für Sportvereine in Anspruch nehmen können, werden diese auf eine Unterstützung aus dem Hilfsprogramm für Vereine der Heimat- und Brauchtumspflege angerechnet.


KfW-Schnellkredit

  • Interessierten kleinen Unternehmen wird eine zusätzliche Hilfe über Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt. Der KfW-Schnellkredit hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Er soll nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten offenstehen.
  • Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
  • Weitere Informationen finden Sie hier

Corona-Kreditprogramm für gemeinnützige Organisationen in Bayern

  • Der Corona-Kredit-Gemeinnützige der LfA Förderbank Bayern unterstützt gemeinnützige Organisationen, die im Zuge der Corona-Krise einen Liquiditätsbedarf haben, und zeichnet sich durch die folgenden Eckpunkte aus:
    • Bonitätsunabhängiger fester Zinssatz in Höhe von 1,5 Prozent
    • Finanzierungen bis 800.000 Euro
    • Laufzeiten: 5 oder 10 Jahre frei wählbar und Tilgungsfreijahre
    • Übernahme des Ausfallrisikos durch eine 100-prozentige Haftungsfreistellung
    • Möglichkeit zur kostenlosen vorzeitigen Tilgung
  • Detaillierte Informationen zum „Corona-Kredit-Gemeinnützige“ finden Sie auf der Homepage der LfA Förderbank Bayern: hier.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

  • Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. April 2020 legt fest: "Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich."
  • "Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist."

 

Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht

  • Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten:Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
  • Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
    • Was tun, wenn 2020 Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen entweder in diesem oder sogar erst im nächsten Jahr stattfindet. Die Übergangsvorschrift des Artikel 2 § 5 Abs. 1 (COVInsAG) für eingetragene Vereine ist mit der jetzt erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
    • Was tun, wenn 2020 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht?Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
    • Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
  • Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein festgesetzten Termin.
  • Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweis des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht
  • Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.

 

Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis

  • Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss.
    Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein.
  • Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
  • Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
  • Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt. 
    Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
  • Dazu zwei Fallbeispiele:
    • Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
      Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
      Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen.
    • Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen. Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg. Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
  • Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
  • Hinweis für alle Antragsteller:
    • Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
    • Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden. 

BSSB-Geschäftsstelle weiter per Telefon und E-Mail zu erreichen

Trotz der weiterhin gültigen Einschränkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zu allen Fragen rund um Schießsport und Schützenwesen zur Verfügung!

  • Die BSSB-Geschäftsstelle ist weiter über Telefon und E-Mail zu erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der BSSB-Homepage.
  • Um den staatlichen Anordnungen, insbesondere aber dem Gesundheitsschutz unserer Gäste und Mitarbeiter gerecht zu werden, bleibt die Geschäftsstelle des BSSB allerdings bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen.


Bleiben Sie gesund!

Ihr BSSB-Team.